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Shake Hands e.V.

SATZUNG • Shake Hands e.V.



1. Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen

shake hands e.V.

1.2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.


2. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


3. Rechtsform

Der Verein soll als eingetragener Verein im Vereinsregister geführt werden


4. Zweck des Vereins

4.1. Der Verein ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Kunst und Kultur sowie zur Förderung der Völkerverständigung durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die Förderung erfolgt mittels personeller, organisatorischer, sachlicher und finanzieller Mittel. Gefördert werden Körperschaften, deren Ziele u.a. der internationale kulturelle Austausch und die internationale Verständigung sind, insbesondere Einrichtungen, die die weltweite kulturelle Zusammenarbeit Berlins bspw. mit seinen Partnerstädten zum Ziel haben. Im Zentrum der Arbeit steht das Werk Shakespeares.

4.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern haben einen Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.


5. Mitgliedschaft

5.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

5.2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und Schirmherren.

5.2.1. Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder. Die ordentlichen Mitglieder haben sämtliche Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Sie allein haben bei der Mitgliederversammlung aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrechte.

5.2.2. Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Vereinszweck durch einen angemessen hohen Mitgliedschaftsbeitrag fördern. Sie erhalten Sonderrechte (z.B. Einladung zu Veranstaltungen der geförderten Institutionen) nach Beschluß des Vorstands.

5.2.3. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in ganz besonderer Weise um die Förderung des Vereinszwecks verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder können ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder oder sonstige Personen sein.

5.2.4. Schirmherren stehen dem Verein durch ihre Persönlichkeit und ihren Namen fördernd zur Seite.

5.3. Die Mitgliedschaft wird erworben bei

5.3.1. Ehrenmitgliedern und Schirmherren durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bzw. Schirmherrschaft. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrags befreit. Die Ehrenmitgliedschaft bzw. Schirmherrschaft kann abgelehnt werden.

5.3.2. Fördermitgliedern und ordentlichen Mitgliedern durch schriftlichen Aufnahmeantrag als Fördermitglied oder als ordentliches Mitglied und dessen Annahme.

5.4. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrags zur Aufnahme. Der Vorstand ist nicht verpflichtet die Ablehnung des Antrages zu begründen. Mit Stellung des Antrages erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

5.5. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Die Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und Schirmherren haben, mit Ausnahme von Ziffer 8.2. S. 2, kein aktives und passives Wahl- bzw. Stimmrecht.

5.5.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist zulässig. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein ordentliches Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten. Ein Ende der Bevollmächtigung ist vom Vertretenen dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen.

5.5.2. Mitgliedschaftsrechte können erst nach Zahlung der fälligen Beiträge ausgeübt werden. Die Befugnisse von säumigen Mitgliedern ruhen, sie leben mit Zahlungseingang wieder auf.

5.6. Die Mitgliedschaft endet

5.6.1. durch ordentliche schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres;

5.6.2. durch Ausschluß des Mitglieds mit Beschlußfassung durch den Vorstand über den Ausschluß und

5.6.3. durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Löschung im Register.


6. Organe

Organe des Vereins sind

6.1. die Mitgliederversammlung,

6.2. der Vorstand und

6.3. der Förderbeirat.


7. Mitgliederversammlung - Einberufung, Aufgaben, Beschlußfassung

7.1. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre jeweils innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Darüber hinaus können gegebenenfalls außerordentliche Versammlungen stattfinden (außerordentliche Mitgliederversammlung).

7.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen dann einzuberufen, wenn der Vorstand es nach pflichtgemäßen Ermessen für erforderlich erachtet oder mindestens 30% der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund beantragen.

7.3. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mindestens drei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte durch den Vorstand. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung innerhalb dieser Frist zur Post gegeben worden ist.

7.4. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

7.5. Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:

7.5.1. Die Wahl des Vorstands und die Ernennung des 1. Vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstands.

7.5.2. Die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands sowie dessen Entlastung.

7.5.3. Die Genehmigung des Haushaltsplans sowie etwaiger Umlagen zur Ausgleichung eines etwaigen Defizits.

7.5.4. Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

7.5.5. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und sonstige vom Vorstand und der Mitgliederversammlung vorgelegten Anträge sowie über die der Mitgliederversammlung laut Satzung übertragenen Angelegenheiten.

7.6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei Verhinderung beider der 3. Vorsitzende.

7.7. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Fehlt es daran, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung unter Beachtung der Regelungen über die Einberufung von Mitgliederversammlungen einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach der gescheiterten Versammlung stattzufinden hat und immer beschlußfähig ist. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung kann auch gleichzeitig mit der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung verbunden werden. In diesem Fall ist es auch zulässig, die zweite Mitgliederversammlung auf denselben Tag wie die erste Mitgliederversammlung anzuberaumen, wobei der Beginn der zweiten Mitgliederversammlung frühestens 30 Minuten nach dem Zeitpunkt des terminierten Beginns der ersten Mitgliederversammlung anberaumt werden darf.

7.8. Beschlußfassung kann zu den in der Tagesordnung bekanntgegebenen Tagesordnungspunkten erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung beschließen, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht zwingend etwas Abweichendes bestimmen.

7.9. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder durch offene Abstimmung, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Abstimmung vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

7.10. Über die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet wird und aufzubewahren ist.

8. Vorstand - Aufgaben, Wahl, Beschlußfassung

8.1. Der Vorstand besteht aus

8.1.1. dem 1. Vorsitzenden,

8.1.2. dem 2. Vorsitzenden,

8.1.3. dem 3. Vorsitzenden.

8.2. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die sich für die Übernahme einer Tätigkeit im Vorstand bereit erklärt haben. Erklären sich nicht genügend ordentliche Mitglieder zur Übernahme eines Vorstandsamtes bereit, ist die Wahl von sonstigen Vereinsmitgliedern mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig. Die Amtsdauer des Vorstands läuft von der Beendigung der Mitgliederversammlung, in der die Wahl erfolgt ist, bis zum Ablauf der zweiten auf die der Wahl folgenden Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Solange eine Neuwahl nicht stattfindet, bleibt der amtierende Vorstand im Amt. Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder durch Beschluß für die verbleibende Amtszeit eine Ersatzperson, die die Voraussetzungen zur Wahl in den Vorstand erfüllen muß.

8.3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende. Je zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

8.4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und nimmt die ihm nach der Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Er verwaltet und verwendet die Vereinsmittel. Er beschließt über die Festlegung des Mitgliedschaftsbeitrages und etwaiger Aufnahmebeiträge. Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstands erfolgen mehrheitlich und können auch nach telephonischer Absprache gefaßt werden.

8.5. Die Tätigkeit des Vorstands ist grundsätzlich ehrenamtlich. Mit der Tätigkeit verbundene Aufwendungen werden erstattet. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand oder einzelnen Personen des Vorstands nach pflichtgemäßem Ermessen für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren.

8.6. Über Einnahmen und Ausgaben führt der Vorstand regelmäßige Aufzeichnungen. Er kann sich hierzu der Hilfe von Angehörigen der steuerberatenden Berufe bedienen.


9. Förderbeirat

9.1. Auf Wunsch des Vorstandes kann ein Förderbeirat bestellt werden. Der Förderbeirat steht dem Vorstand durch den besonderen Sachverstand seiner Mitglieder fördernd, unterstützend und planend bei. Ein Weisungsrecht kommt dem Förderbeirat gegenüber den anderen Organen des Vereins nicht zu. Der Förderbeirat berät den Vorstand und macht Vorschläge. Die Mitglieder des Förderbeirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

9.2. Der Förderbeirat kann aus seinen Reihen einen Präsidenten wählen, der gegebenenfalls die Sitzungen einberuft und leitet. Zur Beschlußfassung des Förderbeirats reicht eine einfache Mehrheit der anwesenden Förderbeiratsmitglieder aus.

9.3. Der Vorstand kann den Förderbeirat jederzeit auflösen.


10. Einsetzen von Ausschüssen

10.1. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens, Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.

10.2. Der Vorstand kann diese Ausschüsse jederzeit auflösen.


11. Beitrag

11.1. Mit Beginn des Geschäftsjahres ist der vom Vorstand beschlossene Jahresbeitrag zur Zahlung auf das Vereinskonto fällig.

11.2. Änderungen der Beitragshöhe werden vom Vorstand beschlossen. Ein entsprechender Beschluß tritt mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres in Kraft. Er ist den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu machen. Die Mitgliedsbeiträge von Fördermitgliedern werden zwischen den Fördermitgliedern und dem Vorstand vereinbart.


12. Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung und nur nach vorheriger Bekanntgabe als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden. Der Änderungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.


13. Ausschluß von Mitgliedern

13.1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

13.1.1. es das Ansehen des Vereins nach außen oder seine Interessen nachhaltig schädigt,

13.1.2. es seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht innerhalb des Geschäftsjahres, in dem die zweite Mahnung erfolgt ist, nachkommt oder

13.1.3. sonstige wichtige Gründe den Ausschluß rechtfertigen.

13.2. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitglieds kann von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten und zu begründen.

13.3. Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

13.4. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

13.5. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Das Mitglied kann gegen den Beschluß binnen Monatsfrist schriftlich Widerspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Widerspruch ist zu begründen. Die Mitgliederversammlung ist verpflichtet, über den Widerspruch spätestens auf der nächsten auf den Widerspruch folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu entscheiden. Das betroffene Mitglied hat bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht.


14. Auflösung des Vereins

14.1. Auf Antrag des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung in einer ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung über die Auflösung des Vereins. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung den Antrag zur Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt enthält.

14.2. Der Nachweis, daß die Einladung rechtzeitig auf dem Postwege an die ordentlichen oder diesen gleichgestellten Mitglieder gesandt worden ist, gilt mit der ausdrücklichen Versicherung des ersten Vorsitzenden des Vorstands als geführt, er habe die rechtzeitig und unter Zugrundelegung der normalen Postlaufzeiten eine schriftliche Einladung unter gleichzeitiger schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung an die betreffenden Mitglieder versandt.

14.3. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf zwingend einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.

14.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des internationalen Kulturaustauschs.

14.5. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidatoren.

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